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BTG - Steuerberatung 4.0

Datum: 17.07.2014

Hinweise zur Belegvorlage bei Einkommensteuererklärungen

Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens am 22. Juli 2016 mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wurden wichtige Grundlagen für die Anpassung an ein zeitgemäßes Besteuerungsverfahren gesetzt. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat mit ihrem Schreiben vom 14.07.2017 an die Steuerberaterkammer die Umsetzung konkretisiert. Das Personal der Finanzämter wurde bereits entsprechend geschult. Ziel ist, die Steuererklärungen elektronisch und weitgehend papierlos zu bearbeiten.

Die bisher geltende Belegvorlagepflicht, die den Steuerpflichtigen dazu verpflichtete, Belege wie z.B. Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge, Spendenbelege, Rechnungen über Instandhaltungsaufwendungen bei Vermietungseinkünften, Krankheitskosten, Nachweise über Körperbehinderung etc. mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, entfällt grundsätzlich. Neu ist, dass nun lediglich die Verpflichtung besteht, diese Belege vorzuhalten, falls diese im Einzelfall doch vom Finanzamt angefordert werden sollten.

Voraussetzung hierfür ist eine möglichst vollständige, konkrete und aussagekräftige Darstellung des Sachverhalts in der Steuererklärung. Hierzu sollen die in der elektronischen „Elster-Erklärung“ vorgesehenen (optionalen) Aufschlüsselungsmöglichkeiten genutzt und z.B. mehrere Spenden, Werbungskosten oder Handwerkerrechnungen nicht in einer Summe, sondern nach Einzelpositionen aufgeschlüsselt werden.

Beispiele für eine nicht aussagekräftige Darstellung:
- Spende 250 Euro
- Fortbildung 700 Euro
- Reparaturen 800 Euro

Beispiele für eine aussagekräftige Darstellung:
- SOS-Kinderdorf (06/2016) - 250 Euro
- Ärztekongress Berlin (23. bis 26.06.2016) - Teilnahmegebühr 700 Euro
- 26.06.2016: Lohnanteil Reparatur Heizung (Heizungsbau GmbH) 800 Euro

Reichen die vorgegebenen Möglichkeiten nicht aus, können zusätzlich Aufstellungen per E-Mail oder auf dem Postwege im Nachgang zur elektronischen Steuererklärung ohne Belege nachgereicht werden.

Für Gewerbetreibende ist die elektronische Übermittlung der Bilanz und die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR (Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung) bereits ab 2012 Pflicht. Lediglich das Anlageverzeichnis muss hier in der Regel noch zusätzlich in Papierform nachgereicht werden.

Für folgende Daten müssen bereits seit der Steuerveranlagung 2010 keine Belege mehr eingereicht werden, weil diese von den diversen Institutionen bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden:
- Rentenbezüge von gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen
- Lohnsteuerbescheinigung (früher Lohnsteuerkarte) vom Arbeitgeber
- Steuerlich abzugsfähige Krankenversicherungsbeiträge (nicht jedoch Zusatzversicherungen)
- Beiträge in zertifizierte Riester- und Rürup-Rentenversicherungen

Ab 2017 werden auch die Vermögenswirksamen Leistungen von den Instituten elektronisch an die Finanzämter übermittelt. Die bisherige Anlage VL wird nicht mehr in Papierform erstellt und den Arbeitnehmern nicht mehr zugesandt.

Zu beachten ist, dass die Institute vor elektronischer Übermittlung der Riester- und Rürup-Rentenversicherungsbeiträge, Vermögenswirksamer Leistungen und Krankenversicherungsbeiträge von Privatversicherten zuerst die Zustimmung (einmalig und gilt bis zum Widerruf) der Versicherten einholen. Liegt diese nicht vor werden die Daten nicht an das Finanzamt übermittelt und werden entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt, selbst wenn diese in der Steuererklärung eingetragen sind.

Fazit:
Lediglich bei Auslandssachverhalten besteht das Finanzamt weiterhin auf die Vorlage von Belegen. Hierzu zählen ausländische Einkünfte, welche in den Anlage AUS, Anlage N-AUS oder Anlage N-Gre (z.B. ausländische Einkünfte, anrechenbare ausländische Steuern, Grenzgänger) aufzuführen sind.

Auf Beraterseite stellen wir fest, dass die elektronisch unterstützte und papierlose Bearbeitung von der Finanzverwaltung bereits umgesetzt wird. Im Dezember sind erste Steuerbescheide bereits innerhalb von vier Wochen nach elektronischer Übermittlung ergangen; der Rekord in unserer Kanzlei liegt derzeit bei genau 22 Tagen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Erklärung elektronisch ohne Belege eingereicht wird und die Angaben schlüssig sind, also vom Softwareprogramm der Finanzbehörde im Zuge von Plausibilitätskontrollen keine Prüfhinweise generiert werden.

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