Seitenbereiche

Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Besuchsfahrten ins Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung

https://www.badischetreuhand.de/news_aerzte/

Außergewöhnliche Belastung:

Eine außergewöhnliche Belastung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes erwachsen. Die einem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie sowohl ihrer Höhe nach als auch ihrer Art und dem Grunde nach nicht dem Üblichen entsprechen.

Krankenhausfahrten:

Nicht dem Üblichen entsprechen zweifellos Krankenhausfahrten. Der Bundesfinanzhof hat die Anerkennung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung aber davon abhängig gemacht, dass die Besuche (im Urteilsfall von Ehefrau und Kinder) „unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen“.

Begründung:

Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten, zu denen auch Fahrtkosten gehören, stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Außergewöhnliche Belastungen sind demnach nur solche Aufwendungen, „die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen“. Ob die Fahrtkosten zur Heilung oder Linderung beitragen, „kann regelmäßig nur der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen“, so der Bundesfinanzhof (BFH). Ärztinnen und Ärzte sollten daher bei Patientenbesuchen eine den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung entsprechende medizinische Indikation über die Besuche ausstellen (BFH-Beschluss vom 12.01.2011 - VI B 97/10).

Stand: 12. Mai 2011

Bild: Monkey Business - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Die BTG ist eine Kanzlei mit Sitz in Lahr und Freiburg. Seit der Gründung im Jahr 1967 stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in der im Ortenaukreis und der Region Lahr, Offenburg, und Baden-Baden.

BTG Badische Treuhand Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.