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Steuerneuigkeiten für unsere Mandanten

Ferienjobs zur Urlaubszeit

https://www.badischetreuhand.de/news_mandanten/

Lohnsteuer

Vergütungen aus Ferienjobs unterliegen der Lohnsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen, also nach Maßgabe der Lohnsteuertabelle. Allerdings dürften die meisten Schüler mit ihrem Jahreseinkommen die Minimumgrenze von 8004 EUR nicht überschreiten und die gesamte gezahlte Steuer über die Jahreserklärung zurück erhalten.

Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtlich liegt in der Ausübung eines Ferienjobs im Regelfall eine kurzfristige Beschäftigung vor, die sozialversicherungsfrei ist. Zur Beurteilung der „Kurzfristigkeit“ ist allein der Zeitraum der Beschäftigung maßgebend. Kurzfristig beschäftigt ist der Schüler dann, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist. Eine Lohngrenze für die Sozialversicherungsfreiheit gibt es nicht. Wird der Schüler in dem Betrieb der Eltern beschäftigt, kann er daher auch ruhig etwas mehr verdienen, um die Steuerlasten der Eltern zu drücken. Steuerrechtlich ist das kein Problem, wenn die Entlohnung noch angemessen ist und nicht komplett aus dem Rahmen fällt.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Schließlich lohnt noch ein Blick in das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach dürfen Kinder unter 13 Jahren generell nicht beschäftigt werden. Zwischen 13 und 15 Jahren ist eine Beschäftigung für täglich maximal 2 Stunden zulässig. Erlaubt sind ausschließlich „leichte“ Tätigkeiten. Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren können zu den Ferienzeiten Vollzeit beschäftigt werden, und zwar von 6.00-20.00 Uhr, maximal 40 Wochenstunden.

Stand: 12. Juni 2012

Bild: Sabimm - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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