Finanzgericht Düsseldorf erlaubt Selbstständigen den vollen Fahrtkostenansatz
Kundenbesuche
Selbstständig Tätige können für ihre Fahrten zu Kunden die vollen Fahrtkosten in ihrer Steuererklärung ansetzen, auch wenn es sich dabei nur um einen Kunden handelt. Die Finanzämter tendieren bei Selbstständigen, die ausschließlich oder überwiegend nur für einen Kunden tätig sind, vielfach dazu, nur die für Wege zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte geltende Entfernungspauschale anzuerkennen. Das wäre jedoch nur rechtens, wenn der Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte unterhält, wie das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt hat (Urt. v. 19.2.2013, 10 K 829/11 E). Geklagt hatte ein selbstständiger EDV-Spezialist, welcher nur für einen einzigen Kunden tätig war.
Keine Betriebsstätte
Das Finanzgericht sah in den Räumlichkeiten des einzigen Kunden keine Betriebsstätte durch den EDV-Unternehmer begründet. Sogar das dauerhafte Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Kunden genügt nach Feststellung des Finanzgerichts für sich genommen nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. Eine solche würde die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die von ihm genutzten Einrichtungen bedingen. Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten seines Kunden dürfte der Unternehmer im Regelfall aber nicht haben.
Revision
Gegen das Urteil des FG hat die Finanzverwaltung Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das BFH-Verfahren ist seit dem 21.5.2013 anhängig und trägt das Aktenzeichen X R 13/13.
Stand: 12. September 2013